„Förderverein Modellsportzentrum 2000 Havelberg “ e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Modellsportzentrum 2000 Havelberg “ e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in der Hansestadt Havelberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der Nr. 589 eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des DEUTSCHEN PARITÄTISCHEN WOHLFAHRTSVERBANDES Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. und Mitglied des KREIS-KINDER-Jugend-Ringes Stendal e.V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist Förderung des Modellsports.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- a. durch das Betreiben einer Jugendfreizeitstätte
- b. durch die soziale Betreuung von Jugendgruppen
- c. durch die Organisation von Jugendveranstaltungen
- d. durch Jugendprojekte und offene Jugendarbeit
- e. durch Weckung und Förderung des Interesses am Modellbau
- f. durch die aktive Vertretung der Interessen aller im Verein organisierten Mitglieder im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten
- g. Bewirtschaftung und Unterhaltung des Modellsportzentrums
- h. Förderung des Modellsportes auf breiter Grundlage in der Region.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem etwaigen Austritt
oder bei Vereinsende keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich
tätig.
- Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden.
- Die erforderlichen Geldmittel für den Aufbau und für die Durchführung aller Aufgaben werden durch Beiträge, Spenden, Sponsoring, Fördermittel und durch sonstige Einnahmen (z.B. Standgebührenund
Nutzungsgebühren) aufgebracht.
§ 3
Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich
- a. Ordentliche Mitglieder
- b. Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 4
Ordentliche Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden
- a) Jede unbescholtene Person als Einzelmitglied. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des
Antragstellers enthalten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- b) Jede Vereinigung von Gleichgesinnten deren Satzung nicht im Widerspruch dieser steht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Fördervereins MZ 2000.
- c) Den Mitgliedern der angeschlossenen Modellsportvereine (MFC, ORC, MSC) wird die Möglichkeit eingeräumt, seinen/ihren Beitrittswillen durch schriftlichen Antrag zu bekunden und somit
automatisch Mitglied im Förderverein Modellsportzentrum 2000 Havelberg e.V. zu werden.
§ 5
Ehrenmitglied
- Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in außergewöhnlichem Maße besonders herausragend um den Modellsport und dessen Ziel verdient gemacht hat.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- a) durch Tod, Entmündigung, vorläufige Vormundschaft, Verlust des bürgerlichen Ehrenrechts;
- b) durch freiwilligen Austritt;
- c) durch Beendigung der Personenvereinigung gemäß § 4 b;
- d) durch Ausschluss
- e) durch Entzug der Ehrenmitgliedschaft.
- Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4
Wochen.
- Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- a) wenn ein Mitglied den Verbandszwecken gröblich zuwiderhandelt;
- b) wiederholte, vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereines
- c) sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
- d) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag nach dem Ende des Geschäftsjahres im Rückstand bleibt, so kann es
durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden,über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Nur Mitglieder gemäß § 4 haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Ihr Stimmrecht ruht, wenn der fällige Jahresbeitrag ganz oder teilweise nicht gezahlt ist.
- Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, diesen in seinen Bemühungen um die Verwirklichung des Vereinszwecks tatkräftig zu unterstützen.
- Alle Mitglieder des Vereins sind dieser Satzung, der Rechtsprechung und den Einzelanordnungen des Vereins unterworfen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erteilte Weisungen des Vorstandes
sind für alle Mitglieder verbindlich.
§ 8
Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Der Beitrag ist im Voraus jährlich bis zum 31.03. zu entrichten.
- Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Die Höhe setzt die Mitgliedsversammlung fest.
- Bei Wettkampfveranstaltungen zahlen die durchführenden Vereine (MFC, ORC, MSC) pro Teilnehmer einen Pauschalbetrag an den Förderverein nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung.
§ 9
Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliedersammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsprüfungskommission
§ 10
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 2. Halbjahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, bei Satzungsänderungen unter Angabe des Beschlußgegenstandes, spätestens drei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich bzw. per E-Mail einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden.
- Sie wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung berät und beschließt folgende Angelegenheiten:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfungskommission
- Entlastung des Vorstandes
- Beratung und Beschluß der Beitragsordnung
- Beratung und Beschluß des Haushaltsplanes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfungskommission
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben ebenso wie ungültige Stimmen außer
Betracht.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter, Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Anzahl der
Anwesenden ist festzustellen.
§ 11
Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern zu sammen:
- a) dem 1. Vorsitzenden
- b) dem 2. Vorsitzenden
- c) dem Schatzmeister
- d) dem Schriftführer
- e) dem Beisitzer für Modellsport und Jugendarbeit
- Der gewählte Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und die weiteren Positionen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt und ist für die Leitung des Vereins gemäß dieser Satzung verantwortlich.
- Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Ausbau und Leitung des Projektes „Modellsportzentrum 2000“
- Sicherung und Verwaltung aller Finanzen, personelle Absicherung
- Förderung der Jugendarbeit
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
- Bildung von Ausschüssen
- Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, mindestens jährlich einberufen. Sie sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden.
- Die juristischen Personen des Vorstandes gemäß § 26 des BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand kann über Anschaffungen für den Verein bis zu einer Höhe von 2.000,00 EUR allein entscheiden. Anschaffungen über diesen Betrag hinaus sind von der Mitgliederversammlung zu
beschließen.
§ 12
Kassenprüfung
- Die Kassenprüfung wird von der gewählten Rechnungsprüfungskommission regelmäßig vorgenommen.
- Sie hat das Recht, auch unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen.
- Die Rechnungsprüfungskommission hat mindestens zweimal im Jahr Kasse und Geschäftsbücher zu prüfen und zunächst dem Vorstand und dann der Mitgliederversammlung hierüber schriftlich zu
berichten.
§ 13
Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden
waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmitgliedern innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitgeteilt werden.
§ 14
Liquidation
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in
der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des „Förderverein Modellsportzentrum 2000 Havelberg“ e.V. an den MFC Otto Lilienthal e.V..
- Sollte der MFC zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existieren, fällt das gesamte Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtverband des Landesverbands Sachsen-Anhalt e.V. Vorstand des „
Fördervereins Modellsportzentrum 2000 Havelberg “ e.V.
Havelberg, den 13.08.2013